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   VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06   

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VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06 (https://dejure.org/2010,27866)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.11.2010 - 3 K 1993/06 (https://dejure.org/2010,27866)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. November 2010 - 3 K 1993/06 (https://dejure.org/2010,27866)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Der Einzelrichter folgt insoweit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 34/05 vom 27. September 2006.

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Betroffener die Beifügung eines "Unrichtigkeitsvermerks" nach § 13 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) nicht verlangen kann, wenn infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar ist, ob in Akten des Bundesamtes gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil 3 C 34/05 vom 27. September 2006, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Der Einzelrichter macht sich die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen (BVerwG, Urteil 3 C 34/05 vom 27. September 2006, Rn. 21 ff., zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung 3 C 34/05 vom 27. September 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der sog. Verhandlungsmaxime ergangen ist, die den Zivilprozess beherrscht, während der Verwaltungsprozess vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt wird.

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Die Rechtsschutzgarantie schließt ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche der behördlichen Weigerung, die Daten zu berichtigen, zugrunde liegen, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).

    Hierzu gehört auch der Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen sowie die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 127 f.).

    Die Ansprüche aus Art. 19 Abs. 4 GG dürfen aber auch dann nur unter Wahrung derjenigen Anforderungen eingeschränkt werden, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 124 f.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Namentlich lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass nach § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen und den öffentlichen Geheimschutzbelangen auf der anderen Seite nicht in dem Rechtsschutzverfahren selbst, sondern abschließend in einem gesonderten Zwischenverfahren erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - DVBl 2006, 694).

    Das gilt auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - die materielle Beweislast trägt (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - Rn. 100 = DVBl 2006, 694 ).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Allerdings ist auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, wonach auch die Schwierigkeit eines Negativbeweises grundsätzlich nicht die Verteilung der Beweislast ändert (vgl. Urteil 2 C 10.96 vom 30. Januar 1997, BVerwGE 104, 55 [58] und die weiteren Nachweise in dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).

    Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 a.a.O. S. 58 f. bzw. S. 8 f.).

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 20/83

    Nachbarrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze; Beweislast bei Verletzung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Dies gilt schließlich auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, wonach den besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei bei sog. negativen Tatsachen regelmäßig ausgesetzt ist, bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urteil III ZR 20/83 vom 13. Dezember 1984, NJW 1985, 1774).
  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Hintergrund dieser sog. sekundären Darlegungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei sind Erwägungen der prozessualen Zumutbarkeit: Die zivilrechtliche Rechtsprechung erlegt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast vor allem dann auf, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil I ZR 220/90 vom 08. Oktober 1992, NJW-RR 1993, 746).
  • BVerwG, 21.06.1993 - 1 B 62.92

    Aktenvorlage - Nachteil - Verfassungsschutzakten - Glaubhaftmachung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Dabei hat es sich im Zweifel an der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 13 und vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 S. 8 f.).
  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Dabei hat es sich im Zweifel an der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 13 und vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 S. 8 f.).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Das gilt auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - die materielle Beweislast trägt (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - Rn. 100 = DVBl 2006, 694 ).
  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 7.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage von bei der Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06
    Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 20 F 7.08 vom 06. November 2008 zurück.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

  • VG Kassel, 01.03.2012 - 1 K 234/11

    Löschung personenbezogener Daten

    Teile der betreffenden Szene verfolgen ihre Ziele im Übrigen auch unter Anwendung von Gewalt (vgl. dazu im Einzelnen auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. November 2010 - 3 K 1993/06 -, Juris).
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